Ab dem 01. Januar 2008 wird die Förderung der Mitarebeitergesundheit durch den Arbeitgeber vom Staat mit einer steuerlichen Entlastung der Arbeitgeber unterstützt. Auf der Seite des Bundesministeriums für Gesundheit findet man folgendes:
"Es werden Maßnahmen steuerbefreit, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen der §§ 20 und 20b Abs. 1 i. V. mit § 20 Abs. 1 Satz 3 SGB V genügen."
Geregelt wird es im § 3 Nr. 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG)
"Steuerfrei sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen der §§ 20 und 20a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genügen, soweit sie 500 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen."
Nach dem Inkrafttreten des o. g. Gesetzes hat jeder Arbeitgeber die Möglichkeit bestimmte gesundheitsfördernde Maßnahmen für seine Mitarbeiter finananziell zu unterstützen und diese steuerlich als betriebliche Ausgabe abzusetzen.
Die Arbeitnehmer haben eine Möglichkeit diese gesundheitsfördernde Maßnahmen auf Kosten des Arbeitgebers in Anspruch zu nehmen. Außerdem führen die o. g. Zuschüsse des Arbeitgebers nicht zu Erhöhung des Einkommensteuersatzes.
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